01 Darf ein freier Sachverständiger das Gutachten erstellen?
Ein fachlich qualifizierter freier Sachverständiger kann ein Restnutzungsdauergutachten für die Vorlage beim Finanzamt erstellen. Belastbar nachweisbar sein sollten insbesondere Ausbildung oder Weiterbildung in der Immobilienbewertung, Kenntnisse der einschlägigen Methodik, Erfahrung mit Objektaufnahme und Modernisierungsbewertung sowie die Fähigkeit, Annahmen, Grenzen und Ergebnis nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Bezeichnung allein ist weder Qualitätsnachweis noch Ausschlussgrund.
02 Ist eine persönliche Ortsbesichtigung erforderlich?
Das Gesetz enthält keine allgemeine Formulierung, wonach jeder Nachweis zwingend nach persönlicher Ortsbesichtigung erstellt werden muss. Für ein belastbares objektbezogenes Gutachten ist die Besichtigung dennoch regelmäßig der sachgerechte Weg. Zustand, Instandhaltung, Modernisierungen, funktionale Besonderheiten und erkennbare Schäden lassen sich nur eingeschränkt aus einem Onlineformular beurteilen. Das Sachverständigenbüro Lammerskitten erstellt Restnutzungsdauergutachten deshalb grundsätzlich mit persönlicher Vor-Ort-Besichtigung.
03 Worauf das Finanzamt inhaltlich achten kann
Prüfbar sind unter anderem Bewertungsstichtag, konkrete Gebäudebeschreibung, Einordnung von Modernisierungen und Instandhaltung, Objektbezug der Methode, Datengrundlage, Annahmen und Grenzen. Ein formal beeindruckendes Zertifikat kann inhaltliche Mängel nicht ersetzen. Umgekehrt kann ein qualifizierter freier Sachverständiger einen geeigneten Nachweis erstellen, wenn das Gutachten methodisch und tatsächlich überzeugt.