Reichen vorhandene Grundrisse für die Berechnung aus?
Das hängt von Aktualität, Maßstab und Detailtiefe der Pläne ab. Sind Maße, Raumhöhen oder spätere Umbauten nicht verlässlich abgebildet, kann ein Aufmaß vor Ort erforderlich sein.
Wird die Immobilie immer vor Ort aufgemessen?
Nein. Wenn geeignete und aktuelle Unterlagen vorliegen, kann eine Berechnung auf Planbasis genügen. Ob ein Vor-Ort-Aufmaß sinnvoll ist, wird nach Sichtung der Unterlagen und dem vorgesehenen Verwendungszweck geklärt.
Nach welchem Maßstab wird die Wohnfläche berechnet?
Grundsätzlich kann die Wohnflächenverordnung als Berechnungsgrundlage vereinbart werden. Je nach Verwendungszweck, Vertragslage oder vorhandener Altberechnung kann ein anderer Maßstab relevant sein; das wird vor Beginn festgelegt.
Wie werden Dachschrägen, Balkone und Terrassen berücksichtigt?
Bei Anwendung der Wohnflächenverordnung werden Flächen unter einem Meter lichter Höhe nicht, zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte und ab zwei Metern vollständig angerechnet. Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen zählen in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte.
Ersetzt die Berechnung eine baurechtliche Prüfung?
Nein. Die Wohnflächenberechnung dokumentiert die vereinbarte Flächenermittlung. Sie bestätigt nicht automatisch die baurechtliche Zulässigkeit eines Ausbaus oder einer Nutzung und ersetzt keine Genehmigungsprüfung.
Kann die Fläche für ein Immobiliengutachten verwendet werden?
Ja. Eine nachvollziehbar ermittelte Flächenbasis kann in ein Kurzgutachten oder Verkehrswertgutachten einfließen. Umfang und Stichtag der Flächenberechnung werden dafür passend abgestimmt.